Prüfberichte im Brandschutz – Aktuelle Urteile

Prüfberichte im Brandschutz: Was zwei Gerichtsentscheidungen für die Beauftragung zeigen

Ein Prüfbericht soll erkennen lassen, welche Anlage anhand welcher Unterlagen in welchem Umfang geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat. Zwei Entscheidungen zeigen, welche Bedeutung die Durchführung der Prüfung und die Aussagekraft des Berichts im Einzelfall haben können.

Persönliche Verantwortung bei der Prüfung
Im Beschluss vom 05.02.2024 (3 Bs 160/23) befasste sich das OVG Hamburg im Eilverfahren mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Anerkennung eines Prüfsachverständigen. Dieser hatte die Erstprüfung einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage bescheinigt, obwohl sein Sohn, der nicht als Prüfsachverständiger anerkannt ist, die Prüfung ohne seine Anwesenheit vor Ort durchgeführt hatte. Nach Auffassung des Gerichts gehört die eigene und vollständige Prüfung zu den Kernpflichten des Prüfsachverständigen. Mitarbeiter dürfen nur mitwirken, wenn er ihre Tätigkeit vor Ort jederzeit voll überwachen kann. Seine Anwesenheit vor Ort lässt sich dadurch nicht ersetzen.
Gegenstand des Verfahrens waren außerdem Prüfbescheinigungen, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bestätigten, obwohl Prüfgrundlagen wie die Baugenehmigung oder ein genehmigtes Brandschutzkonzept fehlten oder die Wirk-Prinzip-Prüfung nicht durchgeführt worden war. Dass die fehlende Wirk-Prinzip-Prüfung als Hinweis oder in einer Mängelliste vermerkt war, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass das ausgewiesene Ergebnis „offensichtlich unrichtig und irreführend“ war. Zudem muss der Prüfumfang so beschrieben sein, dass Dritte ihn allein aus der Bescheinigung erkennen können, im Zweifel durch eine ausdrückliche Abgrenzung nicht geprüfter Teile. Ob die Prüfung mit einem späteren Großbrand im betroffenen Betrieb in Zusammenhang stand, ließ das Gericht offen. Darauf kam es für die Entscheidung nicht an.

Fehlende Sprinkler im Saunabereich
In einem anderen Fall entschied das OLG Köln mit Grundurteil vom 09.12.2021 (14 U 3/17) über Schadensersatzansprüche nach einem Brand in einer Hotelsauna. Im Bericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage war das Fehlen von Sprinklern im Saunabereich nicht als wesentlicher Mangel aufgeführt. Die im Bericht als Prüfgrundlagen genannten Unterlagen, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, sahen eine Sprinklerung des gesamten Untergeschosses vor, in dem sich die Sauna befand.
Das OLG hielt den Prüfbericht für fehlerhaft und den Fehler für mitursächlich für die Brandfolgen. Es erklärte die Schadensersatzansprüche gegen das Prüfunternehmen und den angestellten Prüfsachverständigen persönlich dem Grunde nach für gerechtfertigt. Über die Schadenshöhe entschied das Grundurteil nicht.

Was Auftraggeber bei der Beauftragung berücksichtigen können
Die Muster-Prüfgrundsätze (Fassung 24.04.2026) nennen bereits Mindestinhalte eines Prüfberichts, darunter die Prüfgrundlagen, notwendige, aber nicht vorliegende Unterlagen, Art und Umfang der Prüfung sowie die Bewertung festgestellter Mängel. Maßgeblich ist die im jeweiligen Land eingeführte Fassung. Wir empfehlen, bereits bei der Beauftragung einen Bericht vorzusehen, der die zugrunde gelegten Unterlagen, den Prüfgegenstand, Art und Umfang der durchgeführten Prüfhandlungen und die einzelnen Prüfergebnisse nachvollziehbar darstellt. Auch nicht geprüfte Bereiche, festgestellte Mängel und erforderliche Nachprüfungen sollten klar erkennbar sein. Die zusammenfassende Beurteilung von Wirksamkeit und Betriebssicherheit allein lässt diese Einzelheiten für Auftraggeber nicht erkennen.

Strukturierte Prüfpläne können helfen, vorgesehene Prüfhandlungen und das Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen zu erfassen. telani unterstützt die Erstellung von Brandfallsteuermatrizen und Prüfplänen. Die Durchführung der Prüfung und die fachliche Bewertung der Ergebnisse bleiben Aufgabe der beauftragten Prüfsachverständigen.

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